ReitlehrerInnen-Haftpflichtversicherung

Ob Anfänger oder Fortgeschrittene – ReitlehrerInnen spielen eine entscheidende Rolle bei der Ausbildung von ReiterInnen. Doch auch bei größter Vorsicht können Unfälle passieren, die zu Schadensersatzansprüchen führen können.

Um sich vor den finanziellen Folgen solcher Ereignisse zu schützen, ist eine ReitlehrerInnen-Haftpflichtversicherung unverzichtbar.

Eine Reiterin am Pferd gibt der am Boden stehenden Reitlehrerin ein High-Five.

Unterschied „angestellte“ und „selbständige“ ReitlehrerInnen

Angestellte ReitlehrerInnen haften gegenüber dem Reitschüler nur “deliktisch”, d.h. sie haften nur für Schäden, die sie selbst “verschuldet” haben.

Selbständige ReitlehrerInnen haften gegenüber dem Reitschüler wie ein Reitbetrieb, nämlich “vertraglich”, d.h. sie haften nicht nur für Schäden, die sie selbst verschuldet haben, sondern auch für Schäden, die aufgrund anderer Gründe oder Begebenheiten zu einem Reitunfall oder Unfall des Reitschülers geführt haben.

Andere Gründe und Begebenheiten können z.B. sein:

Haftung ReitlehrerInnen

Sobald jemand einem anderen Reitunterricht erteilt, gibt er zu erkennen, dass er sich die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zutraut und ist damit als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen. Rechtlich gesehen hat das zur Folge, dass jeder, der Reitunterricht erteilt, einen verschärften Sorgfaltsmaßstab gegen sich gelten lassen muss. Er hat für das Fehlen von Kenntnissen einzustehen, die von einem durchschnittlichen Angehören seiner Berufsgruppe erwartet werden können. Ob der Betreffende das Unterrichten tatsächlich als Beruf oder bloß nebenbei ausübt, ist dabei unerheblich!

Lassen sich ReitlehrerInnen für den Unterricht bezahlen, kommt rechtlich gesehen ein Vertrag zustande und sie haften dem Reitschüler aufgrund dieses Vertrages bereits für leichte Fahrlässigkeit.

Lassen z.B. ReitlehrerInnen ein Kind ohne Helm am Unterricht teilnehmen oder weisen das Kind bzw. dessen Eltern nicht auf die Notwendigkeit hin, einen Helm zu tragen und verletzt sich das Kind beim Sturz vom Pferd am Kopf, so wäre das als Sorgfaltsverstoß zu qualifizieren.

Vor allem aber müssen ReitlehrerInnen das Können ihres Schülers und das Verhalten des zum Unterricht eingesetzten Pferdes ausreichend einschätzen können. Als typische Pflichtverletzung ist anzusehen, wenn ReitlehrerInnen den Reitschüler ein Pferd reiten lassen, mit dem dieser sichtlich überfordert ist oder dem Schüler Aufgaben gestellt werden, die nicht seinem Ausbildungsstand entsprechen. Und naturgemäß endet die Verantwortlichkeit der ReitlehrerInnen nicht beim Verlassen der Reitbahn. Auch für Unfälle beim Führen oder Putzen des Pferdes können ReitlehrerInnen haften, wenn der Unfall auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist.

Jeder, der Reitunterricht erteilen möchte, sollte - auch wenn er nur sporadisch unterrichtet - eine ReitlehrerInnenhaftpflichtversicherung abschließen.

Und Reitschüler sollten Ihre ReitlehrerInnen bitten, einen Nachweis über die bestehende Versicherung vorzulegen. Denn es hilft wenig, wenn ReitlehrerInnen im Gerichtsverfahren schuldig gesprochen wird, aber nicht über das notwendige Einkommen und Vermögen verfügen, um für teure Unfallfolgen aufkommen zu können.

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