ReitlehrerInnen-Haftpflichtversicherung
Ob Anfänger oder Fortgeschrittene – ReitlehrerInnen spielen eine entscheidende Rolle bei der Ausbildung von ReiterInnen. Doch auch bei größter Vorsicht können Unfälle passieren, die zu Schadensersatzansprüchen führen können.
Um sich vor den finanziellen Folgen solcher Ereignisse zu schützen, ist eine ReitlehrerInnen-Haftpflichtversicherung unverzichtbar.
für selbständige ReitlehrerInnen
Weitere Informationen
Haftpflichtversicherung für selbständige ReitlehrerInnen
Versicherungssummen | Prämien jährlich | Angebot |
---|---|---|
1 000 000,00 € | 101,50 € | anfordern |
2 000 000,00 € | 124,60 € | |
3 000 000,00 € | 147,00 € | |
4 000 000,00 € | 165,90 € | |
5 000 000,00 € | 185,90 € |
Versicherungsumfang
Versichert sind die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht bei verursachten Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, die auf einen versicherten Personen- oder Sachschaden zurückzuführen sind durch Befriedigung gerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter sowie die Abwehr ungerechtfertigter Schadenersatzansprüche Dritter, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit als ReitlehrerIn entstehen können. Es besteht kein Selbstbehalt.
Bedingungen
Es gelten die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB, EHVB).
Örtlicher Geltungsbereich
Der Versicherungsschutz bezieht sich abweichend von Art. 3 AHVB lediglich auf Versicherungsfälle die in Österreich und den angrenzenden Staaten eintreten.
Mitversichert im Rahmen der Pauschalversicherungssumme
- Mitversicherung der angestellten Tätigkeit im angeführten Tätigkeitsbereich
- Gewerbsmäßige Vermietung und Verleihung von Sportgeräten
- Verkauf von Speisen und Getränke in geringfügigem Ausmaß
- Veranstaltungen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit
- Eingebrachte Sachen der Gäste
- Tätigkeiten an beweglichen Sachen bis EUR 50.000,00 (Selbstbehalt EUR 200,00 je Schadensfall)
- Tätigkeiten an unbeweglichen Sachen bis EUR 50.000,00 (Selbstbehalt EUR 200,00 je Schadensfall)
- Be- und Entladerisiko bis EUR 100.000,00 (Selbstbehalt EUR 500,00 je Schadensfall)
- Radionuklide
- Sachschäden durch Umweltstörung bis EUR 250.000,00
- Umweltsanierungskosten gemäß Klausel BB 490-5 bis EUR 250.000,00
- Innehabung von Grundstücken, Gebäuden oder Räumlichkeiten, wenn ausschließlich für den Beruf bzw. zu Wohnzwecken genutzt
- Mietsachschäden an Gebäuden und Räumlichkeiten bis 50 % der Pauschalversicherungssumme (Selbstbehalt EUR 200,00 je Schadensfall)
- Verkauf von Sportartikel und verwandten Produkten bis zu einem Umsatz von EUR 30.000,00
- Reine Vermögensschäden bis EUR 100.000,00
- Privathaftpflicht auf Dienstreisen
Subsidiarität
Versicherungsschutz besteht nur insoweit, als nicht aus anderen Versicherungsverträgen Versicherungsschutz gegeben ist.
Hinweis
Nicht versichert sind die Risiken des Berittes, der Tierhaltung, der Pferdeeinstellung sowie der Betriebshaftpflicht.
Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen
Informationsblatt
Unterschied „angestellte“ und „selbständige“ ReitlehrerInnen
Angestellte ReitlehrerInnen haften gegenüber dem Reitschüler nur “deliktisch”, d.h. sie haften nur für Schäden, die sie selbst “verschuldet” haben.
Selbständige ReitlehrerInnen haften gegenüber dem Reitschüler wie ein Reitbetrieb, nämlich “vertraglich”, d.h. sie haften nicht nur für Schäden, die sie selbst verschuldet haben, sondern auch für Schäden, die aufgrund anderer Gründe oder Begebenheiten zu einem Reitunfall oder Unfall des Reitschülers geführt haben.
Andere Gründe und Begebenheiten können z.B. sein:
- falsche Einschätzung des Bildungsstandes des Reitschülers
- falsche Auswahl des Pferdes für den Reitschüler
- falsch gewählter Zeitpunkt für das Ausreiten in freies Gelände (weil der Schüler noch nicht bereit war)
- falsch ausgesuchte Reitroute (ev. zu schwierig oder zu nahe an einer Straße)
- Beschaffenheit der Reitanlage in baulicher Hinsicht
- Beschaffenheit der Reitanlage aufgrund äußerer Verhältnisse (Untergrund zu nass; Reitschüler ist dadurch ausgerutscht)
Haftung ReitlehrerInnen
Sobald jemand einem anderen Reitunterricht erteilt, gibt er zu erkennen, dass er sich die dafür notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zutraut und ist damit als Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB anzusehen. Rechtlich gesehen hat das zur Folge, dass jeder, der Reitunterricht erteilt, einen verschärften Sorgfaltsmaßstab gegen sich gelten lassen muss. Er hat für das Fehlen von Kenntnissen einzustehen, die von einem durchschnittlichen Angehören seiner Berufsgruppe erwartet werden können. Ob der Betreffende das Unterrichten tatsächlich als Beruf oder bloß nebenbei ausübt, ist dabei unerheblich!
Lassen sich ReitlehrerInnen für den Unterricht bezahlen, kommt rechtlich gesehen ein Vertrag zustande und sie haften dem Reitschüler aufgrund dieses Vertrages bereits für leichte Fahrlässigkeit.
Lassen z.B. ReitlehrerInnen ein Kind ohne Helm am Unterricht teilnehmen oder weisen das Kind bzw. dessen Eltern nicht auf die Notwendigkeit hin, einen Helm zu tragen und verletzt sich das Kind beim Sturz vom Pferd am Kopf, so wäre das als Sorgfaltsverstoß zu qualifizieren.
Vor allem aber müssen ReitlehrerInnen das Können ihres Schülers und das Verhalten des zum Unterricht eingesetzten Pferdes ausreichend einschätzen können. Als typische Pflichtverletzung ist anzusehen, wenn ReitlehrerInnen den Reitschüler ein Pferd reiten lassen, mit dem dieser sichtlich überfordert ist oder dem Schüler Aufgaben gestellt werden, die nicht seinem Ausbildungsstand entsprechen. Und naturgemäß endet die Verantwortlichkeit der ReitlehrerInnen nicht beim Verlassen der Reitbahn. Auch für Unfälle beim Führen oder Putzen des Pferdes können ReitlehrerInnen haften, wenn der Unfall auf mangelnde Sorgfalt zurückzuführen ist.
Jeder, der Reitunterricht erteilen möchte, sollte - auch wenn er nur sporadisch unterrichtet - eine ReitlehrerInnenhaftpflichtversicherung abschließen.
Und Reitschüler sollten Ihre ReitlehrerInnen bitten, einen Nachweis über die bestehende Versicherung vorzulegen. Denn es hilft wenig, wenn ReitlehrerInnen im Gerichtsverfahren schuldig gesprochen wird, aber nicht über das notwendige Einkommen und Vermögen verfügen, um für teure Unfallfolgen aufkommen zu können.
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